Abkommen über die Förderung und den Schutz der Investitionen (Tunesien)
Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1996,
Artikel 10,
01.01.1997
Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben.