Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz der Investitionen (Tunesien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10,

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Text

Artikel 10

Anwendung dieses Abkommens

Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die die Investoren der einen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen haben.