Absatz einsMeinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit wie möglich, durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.
Abkommen über die Förderung und den Schutz der Investitionen (Tunesien)
Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1996,
Artikel 9,
01.01.1997