Absatz einsEntstehen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei Meinungsverschiedenheiten aus einer Investition, so werden diese so weit wie möglich zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt werden.
Abkommen über die Förderung und den Schutz der Investitionen (Tunesien)
Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1996,
Artikel 8,
01.01.1997
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*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1971,