Abkommen zwischen Österreich und Belarus über die bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1996,
Artikel eins,
01.11.1995
Die Vertragsparteien werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften ihre bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beider Staaten erleichtern und fördern.