Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Belarus über die bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.11.1995

Text

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften ihre bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beider Staaten erleichtern und fördern.