Kurztitel

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Betriebsanlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 850 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 543 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

09.10.1996

Außerkrafttretensdatum

31.01.1999

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph eins,

Folgende Arten von Betriebsanlagen sind dem vereinfachten Verfahren gemäß Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 zu unterziehen:

  1. Ziffer eins
    Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 GewO 1994, in denen bis zu
    200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in denen weder musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird (nicht unter dieses Musizieren bzw. Wiedergeben von Musik fällt bloße Hintergrundmusik, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste);
  2. Ziffer 2
    Betriebsanlagen zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994, in denen nicht mehr als 100 Fremdenbetten bereitgestellt werden;
  3. Ziffer 3
    Betriebsanlagen, die sowohl unter 2 1 als auch unter Ziffer 2, fallen;
  4. Ziffer 4
    Betriebsanlagen zur Ausübung des freien Gewerbes gemäß Paragraph 143, Ziffer eins,, 5, 6, 7 oder 8 GewO 1994;
  5. Ziffer 5
    Sägewerke bis zu einer Jahresverschnittmenge von 1 000 Festmeter;
  6. Ziffer 6
    Betriebsanlagen zum Verarbeiten
    1. Litera a
      von Brotgetreide zu Mehl
    und bzw. oder
    1. Litera b
      von Futtergetreide,
    die zur Vermeidung von Staubentwicklung eingehaust sind, bis zu einer jährlichen Gesamtmenge von 10 t Getreide;
  7. Ziffer 7
    Betriebsanlagen zur Fleischverarbeitung einschließlich Selchereien, in denen monatlich nicht mehr als sechs Vieheinheiten (Paragraph 30, Absatz 7, des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1993,) verarbeitet werden und hievon nicht mehr als 25% auf das Selchen entfallen;
  8. Ziffer 8
    Betriebsanlagen zur Verarbeitung von monatlich nicht mehr als 2 000 kg Lebendgewicht Gatterwild (Wild, das in Gehegen gezüchtet und gehalten wird);
  9. Ziffer 9
    Betriebsanlagen zur Instandsetzung von Krafträdern, Personenkraftwagen und bzw. oder Kombinationskraftwagen, in denen gleichzeitig nur an zwei Kraftfahrzeugen gearbeitet werden kann;
  10. Ziffer 10
    Abstellplätze
    1. Litera a
      für höchstens zwölf gewerblich genutzte Fahrzeuge (Kraftfahrzeuge oder Anhänger) mit einem 3 500 kg nicht übersteigenden höchsten zulässigen Gesamtgewicht jedes Fahrzeugs
    oder
    1. Litera b
      für höchstens sechs gewerblich genutzte Fahrzeuge (Kraftfahrzeuge oder Anhänger) mit einem 3 500 kg übersteigenden höchsten zulässigen Gesamtgewicht jedes Fahrzeugs
    oder
    1. Litera c
      für höchstens so viele gewerblich genutzte Fahrzeuge (Kraftfahrzeuge oder Anhänger), wie sich aus dem Umrechnungsschlüssel „ein Fahrzeug gemäß Litera b, entspricht zwei Fahrzeugen gemäß Litera a, “, ergibt,
    die nur an Werktagen in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr bestimmungsgemäß verwendet werden, einschließlich der erforderlichen Bereiche für die Wartungsarbeiten an den abgestellten Fahrzeugen;
  11. Ziffer 11
    Gasflächenversorgungsleitungsnetze mit einem Vordruckbereich bis einschließlich 0,4 MPa;
  12. Ziffer 12
    Anlagen zur Herstellung von Betonwaren bis zu einer täglichen Verarbeitungsmenge von 5 t Zement;
  13. Ziffer 13
    Anlagen zur Erzeugung von Kunststeinen bis zu einer täglichen Verarbeitungsmenge von 1 t Zement;
  14. Ziffer 14
    Anlagen zur Be- oder Verarbeitung von Metallen überwiegend mittels spanabhebender Einrichtungen in einer Maschinenhalle;
  15. Ziffer 15
    Anlagen zur Erzeugung oder Instandsetzung von Kommunikationsgeräten (Sende-, Empfangs- und Übertragungseinrichtungen) mit höchstens
    20 Bearbeitungsplätzen;
  16. Ziffer 16
    Anlagen zur Bearbeitung von tafelförmigen Metallen, in denen Abkantpressen bis zu einer Bearbeitungsbreite von 3,2 m eingesetzt werden (Bauspengleranlagen);
  17. Ziffer 17
    Anlagen zur Erzeugung oder Instandhaltung von chirurgischen und medizinischen Instrumenten mit höchstens
    20 Bearbeitungsplätzen;
  18. Ziffer 18
    Anlagen zur Herstellung oder Instandhaltung von Booten mit einem monatlichen Rohmaterialeinsatz von höchstens 10 t;
  19. Ziffer 19
    Anlagen zur Verarbeitung von Textilien zu Kleidern, Wäschewaren oder Miederwaren mit höchstens 30 selbständigen Nähvorrichtungen in Gebäuden, in denen sich keine Wohnungen befinden;
  20. Ziffer 20
    Anlagen zur kürschner- oder säcklermäßigen Bearbeitung von Fellen mit höchstens 20 selbständigen Nähvorrichtungen in Gebäuden, in denen sich keine Wohnungen befinden;
  21. Ziffer 21
    Anlagen zur Herstellung oder Instandsetzung von Schuhwerk und Lederwaren mit höchstens 20 Maschinen zur Verbindung der einschlägigen Materialien;
  22. Ziffer 22
    Anlagen zur Herstellung von Spielzeug mit Ausnahme von elektrisch betriebenem Spielzeug und von Chemiekästen;
  23. Ziffer 23
    Anlagen zur Lagerung von Malerei- und Anstrichbetriebsmitteln bis zu einer Lagerfläche von 125 m2;
  24. Ziffer 24
    Anlagen zur Bearbeitung von Natur- oder Kunststein, in denen Steinschneidgeräte mit einer Schneidtiefe von höchstens 12 cm in einer Maschinenhalle verwendet werden;
  25. Ziffer 25
    Anlagen zum Entwickeln von Filmen oder Ausarbeiten von Fotografien bis zu einer monatlichen Menge an Entwicklungsgut von 26 000 m;
  26. Ziffer 26
    Anlagen zur Reinigung von Tankeinrichtungen mit höchstens zwei Bearbeitungsplätzen;
  27. Ziffer 27
    Anlagen zur Herstellung oder Instandsetzung von Waffen mit höchstens 20 Bearbeitungsplätzen;
  28. Ziffer 28
    Anlagen zum Einstellen und Betreuen von höchstens 35 fremden Reittieren;
  29. Ziffer 29
    Fernwärmeleitungsnetze zur flächenmäßigen Verteilung von Fernwärme.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,, Bearbeitung, Sendeeinrichtung, Naturstein,

Empfangseinrichtung, Malereibetriebsmittel

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2023

Gesetzesnummer

10007570

Dokumentnummer

NOR12088120

alte Dokumentnummer

N5199658324J