Absatz eins,Beitragsschuldner ist:
- Ziffer einsfür Milch der Versender oder der Inhaber des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs, soweit nicht bereits ein Versender oder Inhaber eines anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs beitragspflichtig ist;
- Ziffer 2für Getreide der Inhaber der Mühle;
- Ziffer 3für Rinder, Kälber, Schweine, Lämmer und Schafe, die zum Schlachten bestimmt sind, der Inhaber des Betriebs, in dem die der Untersuchungspflicht nach dem Fleischuntersuchungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1982,, unterliegenden Tiere geschlachtet werden und monatlich jeweils mehr als fünf Tiere geschlachtet werden;
- Ziffer 4für Schlachtgeflügel der Inhaber der Geflügelschlächterei, sofern jährlich mindestens 5 000 Tiere geschlachtet werden;
- Ziffer 5für Legehennen der Inhaber des Betriebs, der mehr als 500 Legehennen hält;
- Ziffer 6für Gemüse und Obst der Bewirtschafter der Gemüse- und Obstanbauflächen, soweit die Flächen je Bewirtschafter bei Glashaus- oder Folienhausbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 400 m2, bei Freilandbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 0,25 ha aufweisen;
- Ziffer 7für Kartoffeln der Bewirtschafter der Kartoffelanbauflächen, die je Bewirtschafter ein Mindestausmaß von 0,5 ha aufweisen;
- Ziffer 8für Gartenbauerzeugnisse der Inhaber des Betriebs, der Schnittblumen, Zierpflanzen, Zier- und Nutzgehölze oder deren Pflanzgut (ausgenommen Forstpflanzgut) auf einer Mindestgrundfläche von 200 Flächeneinheiten erzeugt oder kultiviert. Als Flächeneinheiten gelten folgende Anbauflächen:
- Litera abei Schnittblumen, Zierpflanzen oder deren Pflanzgut:10,0 m2 Freiland, 2,0 m2 Niederglasflächen (befestigte Mist- und Frühbeete), 1,0 m2 Gewächshaus oder beheizbares Folienhaus.
- Litera bbei Zier- und Nutzgehölzen oder deren Pflanzgut: 20,0 m2 Freiland.
Werden die unter den Litera a und b genannten Pflanzen miteinander im zeitlichen Wechsel oder gemischt angebaut, gelten als Flächeneinheit die Quadratmetersätze derjenigen Pflanzen, deren Anbau überwiegt; - Ziffer 9für Wein hinsichtlich des Flächenbeitrags der Bewirtschafter der Weingartenflächen, die je Bewirtschafter ein Gesamtausmaß von 0,3 ha übersteigen, sowie hinsichtlich des Beitrags auf die abgefüllte Menge die Winzergenossenschaft oder der Inhaber des Handelsbetriebs, die (der) Wein, der in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 50 l abgefüllt ist, erstmals in Verkehr bringt.