Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1996Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1996,
Text
2. Abschnitt
Aufbringung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings
Beitragszweck
§ 21a. Der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) wird für folgende Zwecke erhoben: Paragraph 21 a, Der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) wird für folgende Zwecke erhoben:
zur Förderung und Sicherung des Absatzes von inländischen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen;
zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland;
zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse;
zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität und sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse;
zur Förderung sonstiger Marketingmaßnahmen (insbesondere damit zusammenhängen der Serviceleistungen und Personalkosten).