Abkommen zwischen Österreich und Litauen über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen
Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1996,
Artikel eins,
01.11.1995
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften ihre bilateralen Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen beider Staaten, im folgenden „Unternehmen“ genannt, sowie die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Beteiligungen erleichtern und fördern.