Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Litauen über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.11.1995

Text

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften ihre bilateralen Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen beider Staaten, im folgenden „Unternehmen“ genannt, sowie die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Beteiligungen erleichtern und fördern.