Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 72,

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Verschmelzung

Paragraph 72,

  1. Absatz einsDie Aufnahme eines Vereins, der kein kleiner Versicherungsverein ist, durch einen kleinen Versicherungsverein und die Neubildung eines Vereins durch Zusammenschluß von Vereinen, die nicht kleine Versicherungsvereine sind, mit kleinen Versicherungsvereinen ist nicht zulässig.
  2. Absatz 2Für die Verschmelzung durch Aufnahme gelten Paragraph 222,, Paragraph 225 a, Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 4 sowie Paragraphen 226 bis 228 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
  3. Absatz 3Für die Verschmelzung durch Neubildung gelten Paragraph 222,, Paragraph 225 a, Absatz 3, Ziffer eins,, 2 und 4, Paragraphen 226 bis 228 sowie Paragraph 233, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
  4. Absatz 4Die Aufnahme eines kleinen Vereins durch einen Verein, der kein kleiner Versicherungsverein ist, ist vom Vorstand des übernehmenden Vereins zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Das Firmenbuchgericht hat die Verschmelzung einzutragen. Der Paragraph 225, Absatz eins, zweiter Satz Ziffer eins bis 3 Aktiengesetz 1965 gilt sinngemäß. Für die Schadenersatzpflicht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats des übernehmenden Vereins gilt der Paragraph 229, Aktiengesetz 1965 sinngemäß.
  5. Absatz 5Bei der Aufnahme eines kleinen Versicherungsvereins durch einen anderen kleinen Versicherungsverein richtet sich die Schadenersatzpflicht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats des übernehmenden Vereins nach den Paragraphen 68, Absatz 5 und 70 Absatz 6, Die Verjährung der Ersatzansprüche nach den Paragraphen 68, Absatz 5 und 70 Absatz 6, beginnt mit der Genehmigung der Verschmelzung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.
  6. Absatz 6Entsteht durch die Verschmelzung kleiner Versicherungsvereine ein Verein, der kein kleiner Versicherungsverein ist, so gelten auch Paragraph 229 und Paragraph 233, Absatz 4, zweiter und dritter Satz und Absatz 5, Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Das Firmenbuchgericht, in dessen Sprengel der neue Verein seinen Sitz hat, hat die Verschmelzung einzutragen.
  7. Absatz 7In den Fällen, in denen nach den vorstehenden Bestimmungen die Verschmelzung nicht in das Firmenbuch einzutragen ist, tritt an die Stelle der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch oder deren Bekanntmachung die Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12087771

alte Dokumentnummer

N5199655933J