Kurztitel

Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Für Investitionen in die Schieneninfrastruktur gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 wird als Ausgabenrahmen dieser Gesellschaft ein Betrag von 12 Milliarden Schilling pro Jahr (auf Preisbasis 1995) festgelegt. Ein nicht ausgenutzter Rahmen ist auf die Folgejahre übertragbar.
  2. Absatz 2,60 vH der ab 1. Jänner 1996 und 85 vH der bis 31. Dezember 1997 für Schieneninfrastrukturinvestitionen getätigten Finanzierungen, zusammen aber höchstens 60 Milliarden Schilling, und die Finanzierung der Kosten von Kreditoperationen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, können von der Gesellschaft als Forderungen an den Bund ausgewiesen werden. Die Kosten dieser Finanzierungen trägt der Bund. Die Bundesregierung ist ermächtigt, den im ersten Satz genannten Betrag von 60 Milliarden Schilling auf Antrag des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bei Bedarf für jene Projekte, die von der Bundesregierung übertragen sind, jeweils aufzustocken. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat Beschlüsse der Bundesregierung über Aufstockungen, welche 10 Milliarden Schilling übersteigen, jeweils dem Parlament zu berichten.
  3. Absatz 3,Ein Zuschuß des Bundes zu vereinbarten Zahlungen aus Verträgen gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, ist jeweils von der Gesellschaft mit dem Bundesminister für Finanzen vor Vertragsabschluß zu vereinbaren.