Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Lettland)
Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1996,
Vertrag - Lettland
Artikel 9
01.05.1996
31.08.2022
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 117 aus 2022, als beendet anzusehen.
jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied und beide Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines dritten Staates als Vorsitzenden. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, daß sie die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende innerhalb von weiteren zwei Monaten zu bestellen.
05.08.2022
10007797
NOR12087602
N5199654122J