Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Lettland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1996,

Typ

Vertrag - Lettland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Beachte

Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 117 aus 2022, als beendet anzusehen.

Text

ARTIKEL 9

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

  1. Absatz eins,Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit wie möglich, durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.
  2. Absatz 2,Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten nicht beigelegt werden, so wird sie auf Antrag einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet.
  3. Absatz 3,Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall wie folgt gebildet:

jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied und beide Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines dritten Staates als Vorsitzenden. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, daß sie die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende innerhalb von weiteren zwei Monaten zu bestellen.

  1. Absatz 4,Werden die in Absatz 3 festgelegten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert diese Funktion auszuüben, so kann der Vizepräsident, oder im Falle seiner Verhinderung, das dienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Voraussetzungen eingeladen werden, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
  2. Absatz 5,Das Schiedsgericht beschließt seine eigene Verfahrensordnung.
  3. Absatz 6,Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund dieses Abkommens sowie auf Grund der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit; der Schiedsspruch ist endgültig und bindend.
  4. Absatz 7,Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds und ihrer rechtlichen Vertretung in dem Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht kann jedoch in seinem Schiedsspruch eine andere Kostenregelung treffen.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

10007797

Dokumentnummer

NOR12087602

alte Dokumentnummer

N5199654122J