Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Lettland)
Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1996,
Vertrag - Lettland
Artikel 8
01.05.1996
31.08.2022
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 117 aus 2022, als beendet anzusehen.
Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten ab einer schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche beigelegt werden, wird die Meinungsverschiedenheit auf Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei zur Durchführung eines Vergleichsverfahrens oder eines Schiedsverfahrens dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten unterbreitet, welches durch die Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten *), die am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, geschaffen wurde. Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem Investor durch dieses Abkommen unwiderruflich im vorhinein zu, solche Meinungsverschiedenheiten dem Zentrum zu unterbreiten und den Schiedsspruch als bindend anzuerkennen. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, daß das innerstaatliche Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden ist.
Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Erhalt einer schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche beigelegt werden, wird die Meinungsverschiedenheit auf Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei durch ein Schiedsverfahren nach der UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung in der zum Zeitpunkt des Antrages auf Einleitung des Schiedsverfahrens für beide Vertragsparteien zuletzt gültigen Fassung von drei Schiedsrichtern entschieden. Die Vertragspartei unterwirft sich auch dann dem genannten Schiedsgericht, wenn keine diesbezügliche Schiedsvereinbarung vorliegt.
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*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1971,
Verwaltungsverfahren
05.08.2022
10007797
NOR12087601
N5199654121J