Kurztitel

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

08.03.1996

Außerkrafttretensdatum

16.02.2006

Text

Umfang der Konzession

Paragraph 4, (1) Die Konzession ist für eine bestimmte Zahl von Fahrzeugen zu erteilen.

  1. Absatz 2,Eine Vermehrung der Zahl der Fahrzeuge bedarf einer Genehmigung, für die, ausgenommen das Erfordernis der Erbringung des Befähigungsnachweises, dieselben Vorschriften wie für die Erteilung der Konzession gelten.