Absatz 2,Eine Vermehrung der Zahl der Fahrzeuge bedarf einer Genehmigung, für die, ausgenommen das Erfordernis der Erbringung des Befähigungsnachweises, dieselben Vorschriften wie für die Erteilung der Konzession gelten.
Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996
Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1996,
Paragraph 4
08.03.1996
16.02.2006
Umfang der Konzession
Paragraph 4, (1) Die Konzession ist für eine bestimmte Zahl von Fahrzeugen zu erteilen.