Kurztitel
Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 789/1996Bundesgesetzblatt Nr. 789 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 23Artikel 2, Paragraph 23
Text
Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 23. (1) Die Bundesgendarmerie hat als Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörden an der Vollziehung des § 22 durchParagraph 23, (1) Die Bundesgendarmerie hat als Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörden an der Vollziehung des Paragraph 22, durch
Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
mitzuwirken.
(2)Absatz 2,Die Bundespolizeibehörden haben die von ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretungen gemäß § 22 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.Die Bundespolizeibehörden haben die von ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 22, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.