Kurztitel

Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 789 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.2026

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Lenkungsmaßnahmen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Lenkungsmaßnahmen sind
    1. Ziffer eins
      Gebote, Verbote und die Anordnung von Bewilligungspflichten hinsichtlich der Produktion, des Transportes, der Lagerung, der Verteilung, der Abgabe, des Bezuges, der Verbringung, der Ein- und Ausfuhr sowie der Verwendung von Waren;
    2. Ziffer 2
      Anweisungen an Besitzer oder andere Verfügungsberechtigte von Transport-, Lager- oder Verteilungseinrichtungen für gemäß Ziffer eins, gelenkte Waren;
    3. Ziffer 3
      das Verbot des gewerblichen Verkaufes der gemäß Ziffer eins, gelenkten Waren mit Ausnahme von leichtverderblichen Lebensmitteln des täglichen Bedarfes auf die Dauer von bis zu 48 Stunden. In diese Frist sind Zeiträume, die auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen, nicht einzurechnen;
    4. Ziffer 4
      die Verpflichtung von Inhabern von Betrieben, die gemäß Ziffer eins, gelenkte Waren erzeugen, bearbeiten, verarbeiten, verbrauchen, lagern oder in Verkehr bringen, zu Meldungen über den Bedarf, die Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung, den Verbrauch, den Zu- und Abgang und den Lagerbestand von Waren sowie zu von für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünften über Betriebsverhältnisse.
  2. Absatz 2,Eine Verordnung nach Paragraph eins, kann vorsehen, daß das Eigentum an Waren, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten an Waren im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden kann.

Schlagworte

Einfuhr, Transporteinrichtung, Lagereinrichtung, Zugang

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Gesetzesnummer

10007777

Dokumentnummer

NOR12087321

alte Dokumentnummer

N5199644204L