Bestimmung der Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten
Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1996,
römisch fünf
Paragraph 6
15.11.1996
50/01 Gewerbeordnung
Stellt sich auf Grund einer nach der Ziffer 3, der Anlage vorgenommenen Prüfung heraus, daß der Schalleistungspegel der Partie höher ist als angegeben, so hat der gemäß Paragraph 72, Absatz eins, GewO 1994 zur Anbringung der Aufschrift verpflichtete Gewerbetreibende, sofern er nicht die fehlerhafte Partie aus dem Handel zieht, die Aufschrift unverzüglich zu berichtigen.
21.09.2022
10007771
NOR12087272
N5199643758L