(2)Absatz 2,Für die in Ergänzungsverordnungen zur Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. Nr. 568/1994, wie der Kühlgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, BGBl. Nr. 569/1994, angeführten Haushaltsgeräte ist die Aufschrift gemäß Abs. 1 auf dem in diesen Verordnungen vorgesehenen Etikett anzubringen.Für die in Ergänzungsverordnungen zur Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 568 aus 1994,, wie der Kühlgeräte-Verbrauchsangabenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1994,, angeführten Haushaltsgeräte ist die Aufschrift gemäß Absatz eins, auf dem in diesen Verordnungen vorgesehenen Etikett anzubringen.