Kurztitel

Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 297/1996

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27,

Inkrafttretensdatum

29.06.1996

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010

Text

Vermittlung sonstiger Gebrauchs- und Nutzungsrechte

§ 27.

Die Provision oder sonstige Vergütung für eine nicht unter die §§ 18 bis 26 fallende Vermittlung von Verträgen, aus denen ein Nutzungs- oder Gebrauchsrecht an Geschäftsräumen aller Art oder an Wohnungen oder Einfamilienhäusern erfließt, darf den Betrag des dreifachen monatlichen Bruttoentgeltes nicht übersteigen. § 19 Abs. 2 sowie §§ 20 bis 22 und 24 sind sinngemäß anzuwenden.