Kurztitel

Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

29.06.1996

Text

4. ABSCHNITT
Höchstbeträge

Höchstbeträge der Provisionen oder sonstigen Vergütungen

Paragraph 11,

Dieser Abschnitt gilt nicht für die Vermittlung einer Burg, eines Schlosses oder eines Klosters.