Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler
Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1996,
Paragraph 2
29.06.1996
Die Immobilienmakler haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.