Kurztitel

Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

29.06.1996

Text

2. ABSCHNITT
Standes- und Ausübungsregeln

Standesgemäßes Verhalten

Paragraph 2,

Die Immobilienmakler haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.