Kurztitel

Verwendung des Wortes „Konditorei“ in der äußeren Geschäftsbezeichnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 880 aus 1995,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 2,

Paragraph eins, gilt nicht für die Gewerbeausübung in einem Standort, auf den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Konzession für ein Gastgewerbe in einer mit den im Paragraph eins, angeführten Worten bezeichneten Betriebsart lautet, auf Grund dieser Konzession; Paragraph eins, gilt weiters nicht, wenn die auf einen solchen Standort lautende Berechtigung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung endigt und in diesem Standort eine Gewerbeausübung auf Grund einer nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erhaltenen Berechtigung für ein Gastgewerbe in einer mit den im Paragraph eins, angeführten Worten bezeichneten Betriebsart erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2022

Gesetzesnummer

10006708

Dokumentnummer

NOR12087066

alte Dokumentnummer

N5199552423J