Verwendung des Wortes „Konditorei“ in der äußeren Geschäftsbezeichnung
Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 880 aus 1995,
römisch fünf
Paragraph 2
01.01.1996
50/01 Gewerbeordnung
Paragraph eins, gilt nicht für die Gewerbeausübung in einem Standort, auf den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Konzession für ein Gastgewerbe in einer mit den im Paragraph eins, angeführten Worten bezeichneten Betriebsart lautet, auf Grund dieser Konzession; Paragraph eins, gilt weiters nicht, wenn die auf einen solchen Standort lautende Berechtigung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung endigt und in diesem Standort eine Gewerbeausübung auf Grund einer nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erhaltenen Berechtigung für ein Gastgewerbe in einer mit den im Paragraph eins, angeführten Worten bezeichneten Betriebsart erfolgt.
24.03.2022
10006708
NOR12087066
N5199552423J