Kurztitel

Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 670 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung legt die allgemeinen Bestimmungen zur Durchführung von Lehrabschlußprüfungen gemäß Paragraph 21 und Paragraph 27 a, Absatz 4, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), von Zusatzprüfungen gemäß Paragraph 27, BAG, von Wiederholungsprüfungen gemäß Paragraph 25, Absatz 6, BAG und von Teilprüfungen/Zwischenprüfungen gemäß Paragraph 8, Absatz 6 und Paragraph 8 a, BAG - im folgenden als „Prüfungen“ bezeichnet - fest. Für die Durchführung der Prüfungen in den einzelnen Lehrberufen sind weiters die besonderen Bestimmungen für die Lehrabschlußprüfungen in den jeweiligen Lehrberufen anzuwenden.