Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.10.1995

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die Republik Österreich und die Russische Föderation gewähren einander die Meistbegünstigung im Umfang von Artikel römisch eins und römisch fünf des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT).
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien stimmen überein, daß die Meistbegünstigung sich nicht auf Zugeständnisse oder Vorteile bezieht, die eine der Vertragsparteien gewährt oder gewähren wird:
    1. Litera a
      Nachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs,
    2. Litera b
      Staaten, die mit ihr einer Zollunion oder einer Zone des freien Handels angehören, die bereits besteht oder in Zukunft geschaffen wird,
    3. Litera c
      Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten oder den Staaten der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
    4. Litera d
      Entwicklungsländern auf Grundlage internationaler Abmachungen.