Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehungen (Mongolei)
Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1995,
Artikel 11
01.09.1995
Die während der Geltungsdauer des vorliegenden Abkommens von den Unternehmen beider Staaten übernommenen Rechtsverbindlichkeiten bleiben vom Ablauf oder einer Änderung des vorliegenden Abkommens unberührt.