Energie,
Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehungen (Mongolei)
Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1995,
Artikel 4,
01.09.1995
Die Vertragsparteien werden im Bewußtsein der Notwendigkeit der Verwirklichung wirtschaftlich vernünftiger und ökologisch vertretbarer Infrastruktursysteme höchstes Interesse der Zusammenarbeit in folgenden Bereichen widmen: