Absatz einsJeder PSA, die in Verkehr gebracht werden soll, ist eine Verwenderinformation anzuschließen. Sie hat jedenfalls folgendes zu enthalten:
- Ziffer einsName und Anschrift des Herstellers und/oder seines in Österreich und/oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) niedergelassenen Bevollmächtigten;
- Ziffer 2Anweisungen für die Lagerung, Verwendung, Reinigung, Wartung, Desinfizierung und Überprüfung; die vom Hersteller empfohlenen Reinigungs-, Wartungs- oder Desinfizierungsmittel dürfen bei vorschriftsmäßiger Verwendung keine schädliche Wirkung auf die PSA oder den Verwender haben;
- Ziffer 3die den verschiedenen Risikograden entsprechenden Schutzklassen und die Verwendungsgrenzen, über die hinaus die Verwendung einer PSA nicht zulässig ist;
- Ziffer 4die bei technischen Versuchen zum Nachweis des Schutzgrades oder der Schutzklassen erzielten Leistungen;
- Ziffer 5das mit den PSA zu verwendende Zubehör sowie die Merkmale der passenden Ersatzteile;
- Ziffer 6das Verfalldatum oder die Verfallzeit der PSA oder bestimmter ihrer Bestandteile sowie die maximale Tragdauer;
- Ziffer 7die für den Transport der PSA geeignete Verpackungsart;
- Ziffer 8die Bedeutung etwaiger Markierungen und Kennzeichnungen auf der PSA;
- Ziffer 9gegebenenfalls besondere Angaben, die für spezifische PSA-Modelle als grundsätzliche Sicherheitsanforderung im römisch III. Abschnitt vorgeschrieben sind;
- Ziffer 10soweit möglich eine Ausfertigung der Übereinstimmungserklärung in Form eines Abdruckes oder einer Beilage.