Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

05.05.1995

Außerkrafttretensdatum

10.08.2001

Text

Verlautbarungen

Paragraph 32, (1) Die AMA hat Verordnungen, Formblätter und sonstige Bekanntmachungen in den von ihr herauszugebenden Verlautbarungsblättern kundzumachen. Die AMA hat für die Abgabe der Verlautbarungsblätter den Ersatz der Versandkosten sowie einen kostendeckenden Druckkostenbetrag zu verlangen.

  1. Absatz 2,Verordnungen gemäß Absatz eins, treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Wirksamkeit, sofern nicht darin ein anderer Wirksamkeitsbeginn festgesetzt ist.