AMA-Gesetz 1992
Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1995,
Paragraph 13
05.05.1995
10.08.2001
Entschädigung des Verwaltungsrats
Paragraph 13, (1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die aus eigenen Mitteln der AMA zu bedecken ist. Ihre Höhe wird im Einzelfall vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgesetzt.