Absatz einsMeinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit wie möglich, durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Marokko)
Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1995,
Artikel 9,
01.07.1995