Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Marokko)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5,

Inkrafttretensdatum

01.07.1995

Text

ARTIKEL 5

Überweisungen

  1. Absatz einsJede Vertagspartei Anmerkung, richtig: Vertragspartei) gewährleistet den Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung den Transfer in konvertierbarer Währung der im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich:
    1. Litera a
      der Investition;
    2. Litera b
      der Erträge;
    3. Litera c
      der Rückzahlung von in Devisen gewährten Darlehen;
    4. Litera d
      des Erlöses im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition;
    5. Litera e
      von Entschädigungen gemäß Artikel 4 Absatz 2.
  2. Absatz 2Die Überweisungen gemäß diesem Artikel erfolgen in konvertierbarer Währung zu den Wechselkursen, die am Tage der Überweisung gelten.