(2)Absatz 2Die Enteignung der Investitionen von Investoren einer Vertragspartei darf von der anderen Vertragspartei nur auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens, gegen Entschädigung, in nicht diskriminierender Weise und nur im öffentlichen Interesse vorgenommen werden. Die Vertragspartei, die eine solche Maßnahme getroffen hat, leistet dem Anspruchsberechtigten innerhalb angemessener Frist eine angemessene und effektive Entschädigung, die dem Wert der Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen muß, in dem die Enteignung öffentlich bekannt wurde. Spätestens im Zeitpunkt der Enteignung muß in geeigneter Weise für die Festsetzung und Leistung der Entschädigung Vorsorge getroffen sein.