Absatz einsJede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, läßt diese in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und behandelt sie gerecht und billig.
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Marokko)
Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1995,
Artikel 2,
01.07.1995