Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Marokko)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2,

Inkrafttretensdatum

01.07.1995

Text

ARTIKEL 2

Förderung und Schutz von Investitionen

  1. Absatz einsJede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, läßt diese in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und behandelt sie gerecht und billig.
  2. Absatz 2Investitionen gemäß Absatz 1 und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle der Wiederveranlagung dieser Erträge.
  3. Absatz 3Die Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition, die in Übereinstimmung mit den im Gastland in Kraft stehenden Rechtsvorschriften vorgenommen wurden, gelten als neue Investition.