Absatz einsDer Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (SAEG) über die Gas- und Strompreise der Gas- und Elektrizitätsversorgungsunternehmen der industriellen Endverbraucher sowie über die im Zusammenhang damit mitzuteilenden sonstigen Angaben alle Mitteilungen zu machen, zu denen die Republik Österreich auf Grund der Richtlinie 90/377/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 (ABl. L 185/16 vom 17. 7. 1990 (im folgenden Richtlinie 9O/377/EWG)) in der Fassung des Anhanges I/XII Energie/4. der Beitrittsakte verpflichtet ist. Die nähere Regelung dieser Mitteilungspflicht, insbesondere hinsichtlich der dabei einzuhaltenden Fristen, der erfaßten Produkte, Geschäftsbedingungen, Preissysteme, Verbraucherstrukturen und Abgabemengen, hat durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erfolgen.