Absatz einsDer Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat der Kommission über die Preise für Erdöl (Rohöl) und Mineralölerzeugnisse sowie über die im Zusammenhang damit mitzuteilenden sonstigen Angaben alle Mitteilungen zu machen, zu denen die Republik Österreich auf Grund der Entscheidung 77/190/EWG der Kommission vom 26. Januar 1977 (ABl. L 61/34 vom 5. 3. 1977 (im folgenden Entscheidung 77/190/EWG)) zur Durchführung der Richtlinie 76/491/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 (ABl. L 140/4 vom 28. 5. 1976 (im folgenden Richtlinie 76/491/EWG)) in der Fassung des Anhanges I/XII Energie/3. der Beitrittsakte Österreichs zur Europäischen Union (im folgenden Beitrittsakte) verpflichtet ist. Die nähere Regelung dieser Mitteilungspflicht, insbesondere hinsichtlich der dabei einzuhaltenden Fristen, der erfaßten Produkte, Preise und Erlöse, hat durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erfolgen.