Kurztitel

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Text

TITEL römisch eins
Aufgaben der Gemeinschaft

Artikel 1

Durch diesen Vertrag gründen die HOHEN VERTRAGSPARTEIEN untereinander eine EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT (EURATOM).

Aufgabe der Atomgemeinschaft ist es, durch die Schaffung der für die schnelle Bildung und Entwicklung von Kernindustrien erforderlichen Voraussetzungen zur Hebung der Lebenshaltung in den Mitgliedstaaten und zur Entwicklung der Beziehungen mit den anderen Ländern beizutragen.