Kurztitel

EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll Nr. 8

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Text

Artikel 1

Nach Artikel 31 Absatz 3 dieser Beitrittsakte kann jeder neue Mitgliedstaat während der Interimszeit zwischen der Unterzeichnung der Beitrittsakte und ihrem Inkrafttreten für diesen Staat Wahlen zum Europäischen Parlament durchführen.