EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll Nr. 8
Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,
Artikel eins,
01.01.1995
Artikel 1
Nach Artikel 31 Absatz 3 dieser Beitrittsakte kann jeder neue Mitgliedstaat während der Interimszeit zwischen der Unterzeichnung der Beitrittsakte und ihrem Inkrafttreten für diesen Staat Wahlen zum Europäischen Parlament durchführen.