Kurztitel

EU-Beitrittsvertrag - Akte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 14,

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Text

Anhang XIV

Liste nach Artikel 140 der Beitrittsakte

NORWEGEN

  1. Ziffer eins
    Zusätzliche Beihilfe zu der Beihilfe nach Artikel 138 in den traditionellen Anbaugebieten von Frühjahrsweizen für die Müllerei
  2. Ziffer 2
    Beihilfen für Investitionen im Sektor Schweine sowie Eier und Geflügel, die nach Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 sowie Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 ausgeschlossen sind, aber den übrigen Bestimmungen jener Verordnung entsprechen.
    Diese Beihilfen:
    • Strichaufzählung
      dürfen nicht zu einer Erhöhung der Produktionskapazität insgesamt führen;
    • Strichaufzählung
      werden im Rahmen individueller Produktionsbeschränkungen gewährt, die nach dem Verfahren des Artikels 29 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 festzulegen sind.
  3. Ziffer 3
    Zusätzliche Beihilfen zu den nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91, die für Investitionen im Sektor Obst- und Gemüseerzeugung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 und lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels nach der Verordnung (EWG) Nr. 234/68 gewährt werden.
    Diese Beihilfen
    • Strichaufzählung
      dürfen nicht zu einer Erhöhung der Produktionskapazität insgesamt führen;
    • Strichaufzählung
      werden im Rahmen individueller Produktionsbeschränkungen gewährt, die nach dem Verfahren des Artikels 29 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 festzulegen sind.

ÖSTERREICH

  1. Ziffer eins
    Zusätzliche Beihilfe zu der Beihilfe nach Artikel 138, die im Rahmen eines vor dem Beitritt bestehenden Produktionsvolumens an die Erzeuger von für die Stärkeindustrie bestimmten Mais gewährt wird.
  2. Ziffer 2
    Beihilfen für Erzeuger, die Flächenstillegungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 vornehmen, die je Hektar zusätzlich zu der Beihilfe nach Artikel 138 gewährt wird.
  3. Ziffer 3
    Beihilfen für die Aufzucht junger Rinder
  4. Ziffer 4
    Zusätzliche Beihilfe zu der Beihilfe nach Artikel 138 an Erzeuger, die Qualitätsmilch zur Herstellung von Bergkäse im Rahmen einer vor dem Beitritt bestehenden Erzeugungsmenge liefern.
  5. Ziffer 5
    Beihilfen für Investitionen im Sektor Schweine sowie Eier und Geflügel, die nach Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 sowie Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 ausgeschlossen sind, aber den übrigen Bestimmungen jener Verordnung entsprechen.
    Diese Beihilfen:
    • Strichaufzählung
      dürfen nicht zu einer Erhöhung der Produktionskapazität insgesamt führen;
    • Strichaufzählung
      werden im Rahmen individueller Produktionsbeschränkungen gewährt, die nach dem Verfahren des Artikels 29 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 festzulegen sind.
  6. Ziffer 6
    Beihilfen für Investitionen, die von Teilzeitlandwirten im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften vorgenommen werden; diese Beihilfen werden über die in Artikel 12 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 vorgesehene Höchstgrenze hinaus, jedoch unter Beachtung der Beschränkungen nach Artikel 7 derselben Verordnung gewährt. Die Gewährung dieser Beihilfen kann für die drei auf den Beitritt folgenden Jahre gestattet werden.

FINNLAND

  1. Ziffer eins
    Zusätzliche Beihilfe zu der Beihilfe nach Artikel 138, die in traditionellen Anbaugebieten von zur Brotherstellung geeignetem Weichweizen, zur Brotherstellung geeignetem Roggen und von Gerste für die Brauereiindustrie gewährt wird.
  2. Ziffer 2
    Beihilfen für Investitionen im Sektor Schweine sowie Eier und Geflügel, die nach Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 sowie Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 ausgeschlossen sind, aber den übrigen Bestimmungen jener Verordnung entsprechen.
    Diese Beihilfen:
    • Strichaufzählung
      dürfen nicht zu einer Erhöhung der Produktionskapazität insgesamt führen;
    • Strichaufzählung
      werden im Rahmen individueller Produktionsbeschränkungen gewährt, die nach dem Verfahren des Artikels 29 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 festzulegen sind.
  3. Ziffer 3
    Zusätzliche Beihilfen zu den nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91, die für Investitionen im Sektor Erzeugnisse des Gartenbaus nach der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 und lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels nach der Verordnung (EWG) Nr. 234/68 gewährt werden. Diese Beihilfen
    • Strichaufzählung
      dürfen nicht zu einer Erhöhung der Produktionskapazität insgesamt führen;
    • Strichaufzählung
      werden im Rahmen individueller Produktionsbeschränkungen gewährt, die nach dem Verfahren des Artikels 29 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 festzulegen sind.