Kurztitel

EU-Beitrittsvertrag - Akte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Text

Artikel 2

Ab dem Beitritt sind die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe für die neuen Mitgliedstaaten verbindlich und gelten in diesen Staaten nach Maßgabe der genannten Verträge und dieser Akte.