WTO-Abkommen - Handelspolitischer Prüfungsmechanismus
Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Artikel eins,
01.01.1995
A. Zielsetzungen
(i) Zweck des Verfahrens zur Überprüfung der Handelspolitik
(„TPRM'') ist es, zur besseren Einhaltung der Regeln,
Disziplinen und Bindungen im Rahmen der Multilateralen
Handelsabkommen und gegebenenfalls der Plurilateralen
Handelsübereinkommen durch alle Mitglieder und damit zu
einem reibungsloseren Funktionieren des multilateralen
Handelssystems beizutragen durch größere Transparenz und
mehr Verständnis für die Handelspolitiken und -praktiken
der Mitglieder. Dementsprechend ermöglicht das
Überprüfungsverfahren die regelmäßige umfassende Würdigung
und Bewertung der vollen Reichweite der Handelspolitiken
und -praktiken der einzelnen Mitglieder und deren
Auswirkung auf das multilaterale Handelssystem. Es soll
jedoch nicht als Grundlage für die Durchsetzung
spezifischer Verpflichtungen im Rahmen der Abkommen oder
zur Streitbeilegung oder dazu dienen, Mitgliedern weitere
handelspolitische Bindungen aufzuerlegen.
(ii) Die im Überprüfungsverfahren vorgesehene Bewertung
berücksichtigt in dem erforderlichen Maß die umfassenderen
wirtschaftlichen und entwicklungsbezogenen Erfordernisse,
Maßnahmen und Ziele des betreffenden Mitglieds und auch
sein außenwirtschaftliches Umfeld. Das
Überprüfungsverfahren soll jedoch die Auswirkungen der
Handelspolitiken und -praktiken eines Mitglieds auf das
multilaterale Handelssystem untersuchen.
B. Innerstaatliche Transparenz
Die Mitglieder anerkennen die Bedeutung der innerstaatlichen Transparenz von handelspolitischen Entscheidungen der Regierung sowohl für die Wirtschaft der Mitglieder als auch für das multilaterale Handelssystem und vereinbaren, eine größere Transparenz in ihren eigenen Systemen anzuregen und zu fördern, wobei sie sich der Tatsache bewußt sind, daß die Herstellung der innerstaatlichen Transparenz freiwillig bleiben und die rechtlichen und politischen Strukturen der einzelnen Mitglieder berücksichtigen muß.
C. Überprüfungsverfahren
(i) Hiermit wird das handelspolitische Überprüfungsorgan (im folgenden „TPRB'' genannt) mit der Aufgabe eingesetzt, die Überprüfungen der Handelspolitik durchzuführen.
(ii) Die Handelspolitiken und -praktiken aller Mitglieder werden
regelmäßigen Prüfungen unterzogen. Der Einfluß der einzelnen Mitglieder auf das Funktionieren des multilateralen Handelssystems ist, ausgedrückt als ihr Anteil am Welthandel in einem repräsentativen Zeitabschnitt der jüngsten Vergangenheit, der entscheidende Faktor bei der Festlegung der Häufigkeit der Überprüfungen. Die ersten vier nach dieser Regel bestimmten Handelspartner (die Europäischen Gemeinschaften gelten als ein Partner) werden alle zwei Jahre, die folgenden 16 alle vier Jahre überprüft. Für andere Mitglieder betragen die Intervalle sechs Jahre, mit Ausnahme der am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer, für die längere Intervalle festgelegt werden können. Es gilt als vereinbart, daß die Überprüfung von Organisationen, die eine gemeinsame Außenwirtschaftspolitik betreiben, an der mehr als ein Mitglied beteiligt ist, alle handelsbezogenen politischen Elemente, einschließlich der entsprechenden Politik und Praktiken der einzelnen Mitglieder, einbezieht. In Ausnahmefällen, in denen Änderungen der Handelspolitiken oder -praktiken eines Mitglieds erhebliche Auswirkungen auf die Handelspartner haben, kann das TPRB das betreffende Mitglied nach Konsultationen ersuchen, die nächste Überprüfung zeitlich vorzuverlegen.
(iii) Die Erörterungen bei den Sitzungen des TPRB orientieren sich
an den im Absatz A festgelegten Zielsetzungen. Im Mittelpunkt dieser Erörterungen stehen die Handelspolitiken und -praktiken der Mitglieder, die Gegenstand der Beurteilung im Rahmen der Überprüfung sind.
(iv) Das TPRB legt einen Rahmenplan für die Durchführung der Überprüfung fest. Es kann aktualisierte Berichte der Mitglieder ebenfalls erörtern und berücksichtigen. Das TPRB legt in Konsultationen mit den unmittelbar betroffenen Mitgliedern ein Überprüfungsprogramm für jedes Jahr fest. Nach Konsultationen mit dem Mitglied oder den Mitgliedern, die überprüft werden, bestellt der Vorsitzende Berichterstatter, die als nicht weisungsgebundene Personen handeln und die Erörterungen im TPRB einleiten.
(v) Das TPRB legt seiner Arbeit folgende Dokumentation zugrunde:
D. Berichterstattung
Um das höchstmögliche Maß an Transparenz zu erreichen, erstattet jedes Mitglied dem TPRB regelmäßig Bericht. Die ausführlichen Berichte sollten die Handelspolitiken und -praktiken des betreffenden Mitglieds oder der betreffenden Mitglieder nach einem vom TPRB festzulegenden Format beschreiben. Dieses Format richtet sich in erster Linie nach dem mit Beschluß vom 19. Juli 1989 (BISD 36S/406-409) festgelegten Grundformat für Länderberichte und wird, falls erforderlich, so angepaßt, daß die Berichte alle Aspekte der Handelspolitiken, die unter die im Anhang 1 genannten Multilateralen Handelsabkommen und gegebenenfalls Plurilateralen Handelsübereinkommen fallen, abdecken. Das TPRB kann das Format im Lichte seiner Erfahrungen ändern. In der Zeit zwischen den Überprüfungen verfassen die Mitglieder Kurzberichte, wenn sich in ihren Handelspolitiken wesentliche Änderungen ergeben; statistische Informationen werden nach dem vereinbarten Format jährlich aktualisiert. Die besonderen Schwierigkeiten der am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer bei der Ausarbeitung ihrer Berichte sind besonders zu berücksichtigen. Das Sekretariat stellt auf Anfrage den Entwicklungsländern, insbesondere den am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern, technische Hilfe zur Verfügung. Die in den Berichten enthaltenen Informationen sollten weitestgehend mit den Notifikationen nach den Bestimmungen der Multilateralen Handelsabkommen und gegebenenfalls der Plurilateralen Handelsabkommen koordiniert werden.
E. Zusammenhang mit den Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994 und des GATS
Die Mitglieder anerkennen, daß die Belastungen für die Regierungen, die auch dem Konsultationsverfahren nach den Zahlungsbilanzbestimmungen des GATT 1994 oder des GATS unterliegen, so gering wie möglich gehalten werden müssen. In diesem Sinne wird der Vorsitzende des TPRB nach Konsultationen mit dem betreffenden Mitglied oder den betreffenden Mitgliedern und mit dem Vorsitzenden des Komitees für Zahlungsbilanzbeschränkungen administrative Verfahren ausarbeiten, die den normalen Rhythmus der Überprüfungen der Handelspolitik mit dem Zeitplan für Zahlungsbilanzkonsultationen abstimmen, die Überprüfung der Handelspolitik jedoch nicht mehr als 12 Monate aufschieben.
F. Beurteilung des Verfahrens
Das TPRB beurteilt spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens zur Errichtung der WTO die Wirkungsweise des Verfahrens zur Überprüfung der Handelspolitik. Die Ergebnisse der Beurteilung werden der Ministerkonferenz vorgelegt. In der Folge kann das TPRB in Zeitabständen, die es festlegt, oder über Verlangen der Ministerkonferenz weitere Beurteilungen vornehmen.
G. Überblick über Entwicklungen im internationalen Handelsumfeld
Das TPRB erstellt ferner einen jährlichen Überblick über Entwicklungen im internationalen Handelsumfeld, die sich auf das multilaterale Handelssystem auswirken. Der Überblick wird ergänzt durch einen Jahresbericht des Generaldirektors, der die wichtigsten Tätigkeiten der WTO darlegt und wesentliche politische Themen, die das Handelssystem betreffen, herausstellt.