Kurztitel

WTO-Abkommen - Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 27

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Text

Artikel 27

Verantwortlichkeit des Sekretariats

  1. Ziffer eins
    Das Sekretariat ist für die Unterstützung des Untersuchungsausschusses verantwortlich, insbesondere hinsichtlich der rechtlichen, historischen und prozeduralen Aspekte der in Behandlung stehenden Angelegenheiten, und wird Sekretariatsdienste und technische Unterstützung leisten.
  2. Ziffer 2
    Während das Sekretariat den Mitgliedern in bezug auf die Streitbeilegung beisteht, wird es Entwicklungsland-Mitgliedern auf Ersuchen erforderlichenfalls zusätzliche rechtliche Beratung und Beistand hinsichtlich der Streitbeilegung gewähren. Zu diesem Zweck stellt das Sekretariat eine erfahrene rechtskundige Fachkraft aus den WTO-Diensten für technische Zusammenarbeit jedem Entwicklungsland-Mitglied auf dessen Ersuchen zur Verfügung. Diese Fachkraft unterstützt das Entwicklungsland-Mitglied in einer die kontinuierliche Unparteilichkeit des Sekretariats sichernde Art und Weise.
  3. Ziffer 3
    Das Sekretariat führt Spezialkurse für interessierte Mitglieder über Verfahren und Praktiken der Streitbeilegung durch, um den Fachkräften der Mitglieder eine bessere Information in dieser Hinsicht zu ermöglichen.