„Nichtverletzungsbeschwerden'' der im Artikel römisch 23 Absatz 1 Litera b, des GATT beschriebenen Art Sofern die Bestimmungen des Artikels römisch 23 Absatz 1 Litera b, des GATT 1994 auf ein erfaßtes Abkommen anwendbar sind, kann ein Untersuchungsausschuß oder das Berufungsorgan nur Entschließungen und Empfehlungen aussprechen, wenn eine Streitpartei der Meinung ist, daß ein für sie mittelbar oder unmittelbar aus dem einschlägigen Abkommen erwachsender Vorteil zunichte gemacht oder geschmälert oder die Erreichung irgend einer Zielsetzung dieses Abkommens infolge der Anwendung einer Maßnahme durch ein Mitglied behindert wurde, unabhängig davon, ob sie mit den Bestimmungen jenes Abkommens in Widerspruch steht oder nicht. Sofern und inwieweit eine Partei der Meinung ist, und ein Untersuchungsausschuß oder das Berufungsorgan feststellt, daß ein eine Maßnahme betreffender Fall mit den Bestimmungen eines erfaßten Abkommens, auf welches die Bestimmungen des Artikels römisch 23 Absatz 1 Litera b, des GATT 1994 Anwendung findet, nicht in Widerspruch steht, werden die Verfahren dieser Vereinbarung wie folgt angewendet:
- Litera adie beschwerdeführende Partei legt eine genaue Rechtfertigung zur Stützung jeder Beschwerde bezüglich einer Maßnahme, die nicht in Widerspruch mit den einschlägigen erfaßten Abkommen steht, vor;
- Litera bwenn festgestellt wurde, daß eine Maßnahme Vorteile zunichte macht oder schmälert oder die Erreichung von Zielsetzungen des einschlägigen erfaßten Abkommens ohne dieses zu verletzen behindert, besteht keine Verpflichtung, die Maßnahme zurückzunehmen. In solchen Fällen empfiehlt jedoch der Untersuchungsausschuß oder das Berufungsorgan dem betroffenen Mitglied eine beiderseits zufriedenstellende Anpassung vorzunehmen;
- Litera cungeachtet der Bestimmungen des Artikels 21 kann das im Artikel 21 Absatz 3 vorgesehene Schiedsverfahren auf Antrag jeder Partei eine Feststellung des Ausmaßes der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile treffen, und kann auch Mittel und Wege zur Erreichung einer beiderseits zufriedenstellenden Anpassung anregen; solche Anregungen sind für die Streitparteien nicht bindend;
- Litera dungeachtet der Bestimmungen des Artikels 22 Absatz 1 kann ein Ausgleich Teil einer beiderseits zufriedenstellenden Anpassung als endgültige Regelung des Streits sein.