In allen Stufen der Feststellung der Ursachen eines Streits und der Streitbeilegungsverfahren, die ein am wenigsten entwickeltes Entwicklungsland-Mitglied betreffen, wird die besondere Lage des am wenigsten entwickelten Entwicklungsland-Mitglieds besonders in Betracht gezogen. In dieser Hinsicht üben die Mitglieder entsprechende Rücksicht, wenn sie eine ein am wenigsten entwickeltes Entwicklungsland-Mitglied betreffende Angelegenheit gemäß diesen Verfahren aufwerfen. Wenn Zunichtemachung oder Schmälerung infolge einer von einem am wenigsten entwickelten Entwicklungsland-Mitglied getroffenen Maßnahme festgestellt wird, werden die beschwerdeführenden Parteien entsprechende Zurückhaltung beim Verlangen nach Entschädigung oder nach Genehmigung, die Anwendung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen nach diesem Verfahren auszusetzen, üben.