Es bestehen keine Querverbindungen zum Untersuchungsausschuß oder Berufungsorgan über Angelegenheiten, die beim Untersuchungsausschuß oder beim Berufungsorgan in Prüfung sind.
WTO-Abkommen - Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung
Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Artikel 18
01.01.1995
Artikel 18
Verbindungen zum Untersuchungsausschuß oder Berufungsorgan