Kurztitel

WTO-Abkommen - Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Text

Artikel 14

Vertraulichkeit

  1. Ziffer eins
    Die Beratungen der Untersuchungsausschüsse sind vertraulich.
  2. Ziffer 2
    Die Berichte der Untersuchungsausschüsse werden ohne Beisein der Streitparteien im Lichte der zur Verfügung gestellten Auskünfte und Erklärungen verfaßt.
  3. Ziffer 3
    Die im Bericht des Untersuchungsausschusses von einzelnen seiner Mitglieder vorgetragenen Meinungen sind anonym.