WTO-Abkommen - Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1995Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Text
Artikel 14
Vertraulichkeit
1.Ziffer eins
Die Beratungen der Untersuchungsausschüsse sind vertraulich.
2.Ziffer 2
Die Berichte der Untersuchungsausschüsse werden ohne Beisein der Streitparteien im Lichte der zur Verfügung gestellten Auskünfte und Erklärungen verfaßt.
3.Ziffer 3
Die im Bericht des Untersuchungsausschusses von einzelnen seiner Mitglieder vorgetragenen Meinungen sind anonym.