Kurztitel

WTO-Abkommen - Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Text

Artikel 13

Recht auf Auskünfte

  1. Ziffer eins
    Jeder Untersuchungsausschuß hat das Recht, Auskünfte und technischen Rat von jeder ihm geeignet erscheinenden Person oder Stelle einzuholen. Bevor ein Untersuchungsausschuß jedoch Auskünfte oder Rat von Personen oder Stellen innerhalb der Hoheitsgewalt eines Mitglieds einholt, wird er die Behörden dieses Mitglieds davon in Kenntnis setzen. Ein Mitglied soll jedem Antrag eines Untersuchungsausschusses auf Information, die dieser als notwendig und angemessen erachtet, unverzüglich und voll entsprechen. Zur Verfügung gestellte vertrauliche Angaben werden ohne formelle Zustimmung der betreffenden Person, Stellen oder Behörden des Mitglieds, die die Angaben zur Verfügung gestellt haben, nicht preisgegeben.
  2. Ziffer 2
    Untersuchungsausschüsse können von jeder einschlägigen Quelle Auskünfte einholen und Sachverständige konsultieren, um deren Meinung zu bestimmten Aspekten der Angelegenheit zu hören. Hinsichtlich eines Tatsachenstreits über eine von einer Streitpartei vorgebrachten wissenschaftlichen oder technischen Frage kann der Untersuchungsausschuß ein schriftliches Gutachten von einer Sachverständigenprüfgruppe anfordern. Die Regeln für die Einsetzung einer solchen Gruppe und ihre Verfahren sind in der Anlage 4 enthalten.