Untersuchungsausschüsse übernehmen die Arbeitsverfahren nach Anlage 3, außer der Untersuchungsausschuß entscheidet anders nach Konsultierung der Streitparteien.
WTO-Abkommen - Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung
Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Artikel 12
01.01.1995
Artikel 12
Verfahren des Untersuchungsausschusses