Die Interessen der Streitparteien und jene anderer Mitglieder eines erfaßten Abkommens werden während des Untersuchungsverfahrens voll in Betracht gezogen.
WTO-Abkommen - Regeln und Verfahren zur Streitbeilegung
Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Artikel 10
01.01.1995
Artikel 10
Nebenbeteiligte