Wenn mehr als ein Mitglied um die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zur Behandlung derselben Angelegenheit ersucht, kann ein einziger Untersuchungsausschuß zur Prüfung dieser Beschwerden eingesetzt werden, wobei auf die Rechte aller betroffenen Mitglieder Bedacht genommen wird. Wenn immer möglich, soll nur ein Untersuchungsausschuß zur Prüfung solcher Beschwerden eingesetzt werden.