Untersuchungsausschüsse haben das folgende Mandat, außer die Streitparteien einigen sich binnen 20 Tagen ab Einsetzung des Untersuchungsausschusses in anderer Weise: „Prüfung im Lichte der einschlägigen Bestimmungen in (Name der/s betroffenen Abkommen/s, angegeben von den Streitparteien), der dem DSB im Dokument DS/... zugewiesenen Angelegenheit und Ausarbeitung solcher Feststellungen, die es dem DSB erlauben, Empfehlungen auszusprechen oder Regelungen zu treffen, die in jenem/jenen Abkommen vorgesehen sind.''