von einem Mitglied verlangt wird, Informationen vorzulegen, von denen es der Auffassung ist, daß ihre Preisgabe seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft; oder
WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums
Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,
Artikel 73
01.01.1995
Artikel 73
Ausnahmen aus Sicherheitsgründen
Keine der Bestimmungen dieses Abkommens wird so ausgelegt, daß: