Kurztitel

WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1995,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 73

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Text

Artikel 73

Ausnahmen aus Sicherheitsgründen

Keine der Bestimmungen dieses Abkommens wird so ausgelegt, daß:

  1. Litera a
    von einem Mitglied verlangt wird, Informationen vorzulegen, von denen es der Auffassung ist, daß ihre Preisgabe seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft; oder
  2. Litera b
    ein Mitglied daran gehindert wird, Maßnahmen zu treffen, die es für notwendig zum Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erachtet;
    (i) in bezug auf spaltbares Material oder das Material, aus dem
    dieses gewonnen wird;
    (ii) in bezug auf den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsgerät und auf den Handel mit anderen Waren, der unmittelbar oder mittelbar der Belieferung einer militärischen Anlage oder Einrichtung dient;
    (iii) in Zeiten eines Kriegs oder einer anderen Notsituation in
    den internationalen Beziehungen; oder
  3. Litera c
    ein Mitglied daran gehindert wird, Maßnahmen entsprechend seinen Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der Sicherheit nach Maßgabe der Charta der Vereinten Nationen zu treffen.